Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz Dres. jur. Kloster-Harz & Harz Anwaltskanzlei in München

AG München: Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur bei groben Verstößen

Ist bereits in der Ehezeit erkennbar, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Ehegatten erheblich benachteiligt, müssen die Beteiligten durch Aufbau von privaten Versicherungen rechtzeitig für einen aus ihrer Sicht gerechten Ausgleich sorgen oder aber einen notariellen Versorgungsausgleichsausschluss – ggf. für bestimmte Zeiten/Kindererziehungszeiten – vereinbaren.

Dies gilt umso mehr, wenn absehbar ist, dass über den Zugewinnausgleich kein entsprechender finanzieller Bonus an den versorgungsausgleichspflichtigen Ehepartner fließen wird.

Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München

Kommentierte Rechtsprechung, NZFam 14/2014, S. 663