Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz Dres. jur. Kloster-Harz & Harz Anwaltskanzlei in München

BGH: Keine Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigen – Regelung der elterlichen Sorge

Der Sachverständige wird gem. § 284 S. 1 ZPO vom Gericht beauftragt. Die von ihm erhobenen Tatsachen und Empfehlungen sind entscheidungserheblich. Ein Sachverständiger wird eingeschaltet, um dem Gericht sachlich zutreffende Informationen zu übermitteln, die auch für die Betroffenen transparent sein müssen. Die Auswahl eines Sachverständigen ist im Hinblick auf seine wichtige Funktion im Verfahren von großer Bedeutung. Häufig sind weder die Person noch die Qualifikation des Sachverständigen bekannt bei seiner Auswahl.

In der Presse ist Funktion und Qualifikation von Sachverständigen in letzter Zeit häufig diskutiert worden, im Hinblick auf ihren erheblichen Einfluss auf den Ausgang familienrechtlicher Verfahren. Es empfiehlt sich daher, in der Praxis bereits bei der Auswahl des Sachverständigen darauf hinzuwirken, dass ein möglichst qualifizierter und erfahrener Sachverständiger ausgewählt wird.
Grundsätzlich ist die Teilnahme an der Begutachtung für alle Betroffenen im Prinzip freiwillig. Wirkt ein Betroffener jedoch bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht mit, hat dies in der Praxis häufig negative Auswirkungen für ihn. Der Sachverständige darf den Eltern kein Fehlverhalten vorwerfen oder die Eltern oder das Kind abwerten. Er hat ausschließlich eine sachverständige begründete Bewertung abzugeben auf Grund seiner Tatsachenexploration. Häufig kommt es dabei vor, dass sich dennoch ein Elternteil missverstanden oder abgewertet fühlt. Jede Sachverständigenbewertung muss jedoch sachlich fundiert sein.

Effektiver als die Ablehnung eines Sachverständigen ist es daher, die Mängel und Fehler eines Gutachtens genau aufzuzeigen und darzulegen, dass das Gutachten nicht ordnungsgemäß erstellt worden ist. Teilweise weisen Gutachten logische Mängel auf, die schon den Parteien und ihren Anwälten zugänglich sind. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, ein Alternativgutachten einzuholen, um die Bedenken gegen das Gutachten und seine unrichtigen Ergebnisse bei Gericht darzulegen. In der Praxis zeigt sich, dass Sachverständige häufig während der Begutachtung den Versuch machen, Einvernehmen zwischen den Eltern über die anstehenden Fragen zu erzielen. Eine einvernehmliche Lösung ist in der Regel einer gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen und führt eher zu nachhaltigem Rechtsfrieden.

Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München

Kommentierte Rechtsprechung, NZFam 20/2015, S. 973