Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz Dres. jur. Kloster-Harz & Harz Anwaltskanzlei in München

BGH: Versorgungsausgleichsbeschränkung wegen grober Unbilligkeit

Wenn die Ehegatten in der Trennungszeit noch Versorgungsausgleichsansprüche erwerben und nicht absehbar ist, wie lang die Trennungszeit sein wird, empfiehlt sich eine notarielle Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bzw. über die Dauer der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu berücksichtigenden Ehezeitanteile für die Berechnung des Versorgungsausgleichs.

Die Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere des BGH, zur Begründung der groben Unbilligkeit, ist so restriktiv, dass die Ehegatten bei Durchführung einer Scheidung grundsätzlich mit der vollständigen Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften rechnen müssen. Weigert sich ein Ehegatte, eine solche notarielle Vereinbarung abzuschließen, besteht auch die Möglichkeit, Scheidungsantrag einzureichen und gegebenenfalls dann das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, wenn eine Scheidung – aus welchen Gründen auch immer – den Beteiligten nicht opportun erscheint.

Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München

Kommentierte Rechtsprechung, NZFam 23/2015, S. 1125