Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz Dres. jur. Kloster-Harz & Harz Anwaltskanzlei in München

OLG Düsseldorf: Zur Höhe des Ausbildungsanspruchs im freiwilligen sozialen Jahr

Ausbildungsunterhalt ist auch für den Zeitraum eines freiwilligen sozialen Jahres anzuerkennen, selbst wenn die Absolvierung eines solchen im konkreten Fall nicht unbedingt zu den für die Erlangung einer Ausbildungsstätte zur erfüllenden Voraussetzungen zählt.

[…]

Die Entscheidung belastet die Unterhaltsverpflichteten und räumt den unterhaltsberechtigten Kindern eine längere Phase ein, um sich für eine endgültige Ausbildung oder einen Beruf zu entscheiden.

Fraglich ist jedoch, ob die vom OLG aufgeführten Ziele sich nicht genauso gut oder besser in einem frühen Eintritt in eine Berufstätigkeit verwirklichen lassen oder möglicherweise sogar besser geeignet sind, Klarheit über den angestrebten Beruf zu erlangen, weil die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit ein Realitätsbewusstsein bei den Kindern schafft für das auf sie zukommende Berufsleben. In Ausnahmefällen und bei noch sehr jungen Unterhaltsberechtigten mag es richtig sein, ein freiwilliges soziales Jahr zu bevorzugen mit der entsprechenden unterhaltsrechtlichen Konsequenz.

Weiterlesen der Rechtsprechung, NZFam 13/2019, S. 586

Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München