Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz Dres. jur. Kloster-Harz & Harz Anwaltskanzlei in München

Dr. Doris Kloster-Harz

Rechtsanwältin

Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet des Erb- und Familienrechts, Scheidungen und Folgesachen, Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, Mediation, Testamentsgestaltung und Testamentsvollstreckung, Patienten- und Betreuungsverfügungen.

Sie hat an zahlreichen juristischen Rundfunk- und Fernsehsendungen mitgewirkt und leitet die Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer München für die Fachanwälte im Erb- und Familienrecht.

Unter anderem war sie bei Expertenanhörungen im Bundestag und Landtag zu Gesetzesinitiativen zum Familienrecht und hält Vorlesungen an der Ludwig-Maximilian-Universität München.

Aus ihren zahlreichen Veröffentlichungen sind die Arbeiten zu Auswirkungen von Demenz auf die Testamentsgestaltung und Testamentsanfechtungsmöglichkeiten, auch posthum, hervorzuheben, sowie die Veröffentlichungen zur Gestaltung von Eheverträgen, Scheidungsrecht und Mediation.

In diesem umfangreichen Tätigkeitsfeld verfügt sie auf dem Gebiet des Familien- und Erbrecht über mehr als 30 Jahre Beratungs- und Prozesserfahrung.

  • Studium der Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft in Marburg und Göttingen
  • Promotion
  • Sozia in einer Münchner Großkanzlei/Wirtschaftsrecht
  • 1978 Gründung der eigenen Kanzlei in München

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Erb- und Familienrecht
  • Scheidungen und Folgesachen
  • Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen
  • Mediation und Collaborative Law
  • Testamentsgestaltung- und Testamentsvollstreckung
  • Patientenverfügung/Betreuungsverfügung
  • Mehr als 30-jährige Beratungs- und Prozesserfahrung im Familien- und Erbrecht, sowie als Testamentsvollstreckerin
  • 2006 Gründung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts
  • Güte- und Schlichtungsstelle in München
  • Leitung der Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer München für die Fachanwälte im Erb- und Familienrecht
  • Mitglied der ständigen Fachkonferenz des DJI (Kommission eingesetzt vom Bundesfamilienministerium)
  • Vorlesungen an der LMU: Familienrecht und Mediation
  • Mitglied der Kommission für die Ausarbeitung der Richtlinien zum begleiteten Umgang
  • JahrzehntelangeTätigkeit als Honorardozentin an einer Fachakademie für Immobilienfachwirte
  • Expertenanhörung im Bundestag und Landtag bei Gesetzesinitiativen zum Familienrecht
  • Mitwirkung an zahlreichen juristischen Rundfunk- und Fernsehsendungen
  • Umfangreiche Veröffentlichungen

Veröffentlichungen

Diese Rechte haben Großeltern

Auch Oma und Opa haben ein gesetzliches Umgangsrecht für ihre Enkel und können dieses sogar beim Familiengericht einklagen. Entscheidend ist jedoch, wie sie mit diesem Recht umgehen und ob es den Enkeln auch zu deren Wohle dient. Das ist leider nicht immer der Fall, weiß Fachanwältin Dr. Doris Kloster-Harz.

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Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei widerstreitendem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts

Beide Elternteile haben erstinstanzlich wechselseitig die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die gemeinsame Tochter auf sich beantragt.
Das AG hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter übertragen. Der Antrag des Kindesvaters wurde zurückgewiesen.
Der Kindesvater hat Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des AG gestellt.

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Gestaltung der Umgangskontakte eines Kleinkindes mit dem Vater in Gegenwart von mehreren im Haushalt lebenden Hunden

Die Mutter verweigerte den Umgang, so lange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt kommt und die anderen Hunde in dieser Zeit im Zwinger gehalten werden. Hintergrund ist, dass der Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin Schlittenhundesport betreibt mit insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und ein Labrador).

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BGH: Bestellung eines Verfahrenspflegers

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Dass ein Betreuungsbedarf für das erkennende Gericht offensichtlich ist, steht als solches der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entgegen.

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Anspruch auf Erstattung des abgehobenen Geldes von einem auf den eigenen Namen eingerichteten Sparbuchs

Das „eigene Sparbuch“ ist noch immer ein beliebtes Mittel, Kindern ein erstes Bewusstsein für finanzielle Selbstständigkeit und Verantwortung zu vermitteln.
Die Rechtsbeziehungen, welche die Beteiligten dabei eingehen, werden jedoch in der Praxis nicht immer zweifelsfrei gestaltet. Dies betrifft zunächst die Frage, wer der Bank gegenüber verfügungsberechtigt sein soll. Eine ausreichende Antwort scheint zunächst § 808 I 1 BGB zu geben.

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OLG Düsseldorf: Zur Höhe des Ausbildungsanspruchs im freiwilligen sozialen Jahr

Ausbildungsunterhalt ist auch für den Zeitraum eines freiwilligen sozialen Jahres anzuerkennen, selbst wenn die Absolvierung eines solchen im konkreten Fall nicht unbedingt zu den für die Erlangung einer Ausbildungsstätte zur erfüllenden Voraussetzungen zählt.

[…]

Die Entscheidung belastet die Unterhaltsverpflichteten und räumt den unterhaltsberechtigten Kindern eine längere Phase ein, um sich für eine endgültige Ausbildung oder einen Beruf zu entscheiden.

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OLG Schleswig: Erfolgsaussicht im Umgangsrechtsstreit

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da sie den Kindeswillen und das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt.

Allein die Behauptung eines Elternteils, der andere Elternteil sei ungeeignet für die Ausübung des Umgangs und müsse sich zunächst einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, muss vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung überprüft werden. Selbst wenn sich die Situation auf den ersten Blick so darstellt, als habe der Vater kein Umgangsrecht aufgrund einer psychischen Störung, sind beide Eltern und insbesondere das Kind anzuhören. Wenn das Gericht aufgrund der Anhörung zu dem Ergebnis kommt, es sei sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, muss ein familiengerichtliches Gutachten eingeholt werden.

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Amtswegige Umkehr einer Betreuungsregelung im Wege einer Umgangsregelung

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der von dem Verfahren betroffenen Kinder Z. T., geboren am … 2011 und S. S. A. T., geboren am … 2013, deren am … 2008 geschlossene Ehe am 5. Januar 2016 rechtskräftig geschieden wurde, streiten um das Umgangsrecht für den Vater.
Aus der Ehe ist außerdem das Kind A. R. T., geboren am … 2008, hervorgegangen. A. R. lebt mit Zustimmung der Mutter im Haushalt des Vaters.

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Porsche statt Unterhalt: tz Interview

Sind Schwierigkeiten bei der Unterhaltszahlung bereits bei der Scheidung vorherzuahnen?
Dr. Doris Kloster-Harz, Rechtsanwältin:
Bei der Scheidung merkt man oft schon, ob das ein fairer Vater oder Ehepartner ist oder jemand, der um jeden Pfennig feilscht, weil er enttäuscht ist, weil die Ehe zerbricht, oder er mit der alten Familie nichts mehr zu tun haben will. Häufig ist es bei Vätern so, dass sie ihre Unterhaltspflicht besonders ungern erfüllen, wenn das Kind nicht zu ihnen will. Das ist rechtlich
aber nicht zulässig.
Fehlt auch oft Geld?
Kloster-Harz:
Ich glaube, dass es häufiger Unwille ist als finanzielle Unfähigkeit. Wenn man kein Geld hat, kann man sich offenbaren und sagen: Tut mir leid, ich schaffe es nicht.

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Wie ein Top-Manager durch die Scheidung arm wurde, Fachanwalts-Serie tz

Als Anja dann die Scheidung einreichte, blieben ihm nur schöne Erinnerungen. Rechtlich stand ihm nichts zu. So regelte es der Ehevertrag

Anwältin Doris Kloster-Harz sagt: „Es ist vernünftig, einen Ehevertrag zu schließen – damit beide wissen, was auf sie zukommt, falls die Ehe scheitert.“
Allerdings verändert sich jede Ehe-Situation über die Jahre: Oft passe die Regelung, die man mit Anfang 20 traf, nicht mehr, wenn man Ende 50 ist.

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Beteiligung der Großeltern in Kindschaftsverfahren

Zwischen Großeltern und Enkelkindern gibt es vier wesentliche rechtliche Berührungspunkte: Die Unterhaltspflicht gem. § 1601 iVm § 1609 Nr. 5 BGB, die erbrechtliche Beziehung gem. § 1926 BGB, das Umgangsrecht gem. § 1685 BGB sowie eine eventuelle Vormundschaft/Ergänzungspflegschaft/Pflegschaft der Großeltern, die aus der familiären Verbundenheit und Übernahme der Verantwortung für die Enkelkinder entstehen kann.

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BGH: Versorgungsausgleichsbeschränkung wegen grober Unbilligkeit

Wenn die Ehegatten in der Trennungszeit noch Versorgungsausgleichsansprüche erwerben und nicht absehbar ist, wie lang die Trennungszeit sein wird, empfiehlt sich eine notarielle Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bzw. über die Dauer der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu berücksichtigenden Ehezeitanteile für die Berechnung des Versorgungsausgleichs.

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BGH: Keine Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigen – Regelung der elterlichen Sorge

Der Sachverständige wird gem. § 284 S. 1 ZPO vom Gericht beauftragt. Die von ihm erhobenen Tatsachen und Empfehlungen sind entscheidungserheblich. Ein Sachverständiger wird eingeschaltet, um dem Gericht sachlich zutreffende Informationen zu übermitteln, die auch für die Betroffenen transparent sein müssen. Die Auswahl eines Sachverständigen ist im Hinblick auf seine wichtige Funktion im Verfahren von großer Bedeutung. Häufig sind weder die Person noch die Qualifikation des Sachverständigen bekannt bei seiner Auswahl.

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AG München: Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur bei groben Verstößen

Ist bereits in der Ehezeit erkennbar, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Ehegatten erheblich benachteiligt, müssen die Beteiligten durch Aufbau von privaten Versicherungen rechtzeitig für einen aus ihrer Sicht gerechten Ausgleich sorgen oder aber einen notariellen Versorgungsausgleichsausschluss – ggf. für bestimmte Zeiten/Kindererziehungszeiten – vereinbaren.
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OLG Brandenburg: Regelung des Umgangs ohne Bindung an die Anträge der Beteiligten – Berücksichtigung von Elterninteressen und Kindeswohl

In engen Grenzen beugt das Gericht der „Väterentsorgung“ durch die Murtter vor. Väter sollten jedoch darauf achten, dass keine allzu lange Entwöhnungsphase eintritt, insbesondere bei Kleinkindern.
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Buchveröffentlichungen von Frau Dr. Kloster-Harz

Dr. Kloster-Harz, Doris: Ehewohnung, Lebenspartnerschaften und Gewaltschutz, in: Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, hrsg. v. Dr. A. Harz, O. Kääb, Dr. O. Riecke, M. J. Schmid, ersch. vorauss. im Juni 2006, Luchterhand

Dr. Kloster-Harz, Doris: Mediation im Mietrecht, in: Miete- und Mietprozeß: Handbuch für die anwaltliche und gerichtliche Praxis, hrsg. v. M. J. Schmid, 4. Aufl., Neuwied u.a. 2004, S.1142-1150

Dr. Kloster-Harz, Doris und Löwenstein, Tanja: Ehewohnung, Lebenspartnerschaften, nicht eheliche Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Gewaltschutz, in: Miete- und Mietprozeß: Handbuch für die anwaltliche und gerichtliche Praxis, hrsg. v. M. J. Schmid, 4. Aufl., Neuwied u.a. 2004, S. 873-958

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Zeitschriftenbeiträge von Frau Dr. Kloster-Harz

Dr. Kloster-Harz, Doris: Eheschließung und ihre Folgen – Möglichkeiten der Gestaltung durch einen Ehevertrag, in Familienhandbuch online weiter zum Beitrag

Dr. Kloster-Harz, Doris: Auseinandersetzung des in Miteigentum stehenden Familienheims bei Trennung und Scheidung, in: FPR 04/2000, S. 191 ff. Weiter zum Beitrag

Dr. Kloster-Harz, Doris: Zur Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB, in: ZAP Nr. 16 vom 17.08.2005, S. 843 ff. (Fach 12, Seite 171 ff.) Weiter zum Beitrag

Dr. Kloster-Harz, Doris: Wann ist ein Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam?, in: Erbrecht effektiv 2 Februar 2006, S. 30 ff. Weiter zum Beitrag

Dr. Kloster-Harz, Doris: Buchbesprechung: Stephan Breidenbach / Martin Henssler, Mediation für Juristen, in: FamRZ 1998, Heft 19, S. 1222 f. Weiter zum Beitrag

Dr. Kloster-Harz, Doris: Gemeinsame elterliche Sorge – Ein Schritt vorwärts und zwei Schritte zurück?, in: FamRZ 2000, Heft 16, S. 1003 ff.

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Gedichtebände von Frau Dr. Kloster-Harz

Dr. Kloster-Harz, Doris: Purpurgärten, Vabene Verlag, 2004

Dr. Kloster-Harz, Doris und Hirn, Armin: Gedichte und Aquarelle, Marc Aura Verlag

Dr. Kloster-Harz, Doris: Ich träume von dir, Nymphenburger Verlag, 1993

Sonstige Beiträge von Frau Dr. Kloster-Harz

Dr. Kloster-Harz, Doris: Tipps für die außergerichtliche Streitbeilegung im Familienrecht (ADR), Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP) 25.07.2014

Dr. Kloster-Harz, Doris: Eheschließung und ihre Folgen – Möglichkeiten der Gestaltung durch einen Ehevertrag und Regelungen für den Fall der Trennung und Scheidung, Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP) 08.05.2014

Dr. Kloster-Harz, Doris: Stellungnahme zur elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung zur gesetzlichen Alleinmacht des Alleinerziehenden zum Umgangsrecht, veröffentlicht in Zusammenstellung der Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24.02.1997

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