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BGH: Bestellung eines Verfahrenspflegers

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Dass ein Betreuungsbedarf für das erkennende Gericht offensichtlich ist, steht als solches der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entgegen.

Dieser Senatsbeschluss ist sehr zu begrüßen, er stärkt die Rechte der Betroffenen und verdeutlicht: Die „praktische“ Erwägung, wegen des offensichtlichen und umfassenden Betreuungsbedarfs könne auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichtet werden, verkennt dessen Bedeutung im Betreuungsverfahren.

Weiterlesen der Rechtsprechung, NZFam 24/2019, S. 1120

Rechtsanwalt Georg Oswald und Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz, München