Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz Dres. jur. Kloster-Harz & Harz Anwaltskanzlei in München

Amtswegige Umkehr einer Betreuungsregelung im Wege einer Umgangsregelung

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der von dem Verfahren betroffenen Kinder Z. T., geboren am … 2011 und S. S. A. T., geboren am … 2013, deren am … 2008 geschlossene Ehe am 5. Januar 2016 rechtskräftig geschieden wurde, streiten um das Umgangsrecht für den Vater.
Aus der Ehe ist außerdem das Kind A. R. T., geboren am … 2008, hervorgegangen. A. R. lebt mit Zustimmung der Mutter im Haushalt des Vaters.

Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die deutsche und marokkanische Staatsangehörigkeit. Bereits vor der Eheschließung war die Mutter zum Islam konvertiert. Aus ihrer neuen Partnerschaft stammt ein weiteres Kind A.
Am 3. Juni 2016 beantragte der Vater im Verfahren 144 F 9559/16 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, dass die Mutter in ihren religiösen Ansichten radikaler geworden sei und die Kinder negativ beeinflusse. Sie spreche von Zauberei und schlechten Energien, die von bestimmten Personen ausgehen würden. Sie habe auch Freundinnen, die sich der Terrororganisation Islamischer Staat angeschlossen hätten.
Die Mutter stellte einen entsprechenden Gegenantrag. Sie bestätigte die Vorwürfe für die Vergangenheit, insbesondere für die Trennungszeit, legte aber dar, dass sie gegenwärtig nicht mehr zuträfen.

[…]

Anmerkung von Dr. Doris Kloster-Harz:

Die Mutter hatte gegen die dem Vater vom Familiengericht gewährte Umgangserweiterung Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat nach Anhörung der Kinder und der Verfahrensbeteiligten auf die Beschwerde der Mutter hin den Umgang nicht nur nicht gekürzt, sondern sogar noch um einen Tag zu Gunstendes Vaters erweitert.

Weiterlesen der Rechtsprechung aus NZFam 4/2018, S. 637 bis 643

Rechtsanwältin Dr. Doris Kloster-Harz, München