Dr. Kloster-Harz & Dr. Harz Dres. jur. Kloster-Harz & Harz Anwaltskanzlei in München

Anspruch auf Erstattung des abgehobenen Geldes von einem auf den eigenen Namen eingerichteten Sparbuchs

Das „eigene Sparbuch“ ist noch immer ein beliebtes Mittel, Kindern ein erstes Bewusstsein für finanzielle Selbstständigkeit und Verantwortung zu vermitteln.
Die Rechtsbeziehungen, welche die Beteiligten dabei eingehen, werden jedoch in der Praxis nicht immer zweifelsfrei gestaltet. Dies betrifft zunächst die Frage, wer der Bank gegenüber verfügungsberechtigt sein soll. Eine ausreichende Antwort scheint zunächst § 808 I 1 BGB zu geben.

Gegen Aushändigung des Sparbuchs kann die Bank grundsätzlich mit befreiender Wirkung leisten. Dem Besitz des Sparbuchs folgt somit auch die Verfügungsbefugnis. Diese Auffassung stützt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nahe Angehörige, die ein auf den Namen eines Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, wollen sich typischerweise damit die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten (BGH FamRZ 2005, 510 = NJW 2005, 980; BGH FamRZ 1967, 37 = NJW 1967, 101).
Die Frage, ob solche Verfügungen der Eltern im Innenverhältnis zum Kind rechtmäßig sind, ist jedoch unabhängig von der Verfügungsberechtigung gegenüber der Bank zu beantworten.
Der BGH hat dies in seiner Entscheidung klargestellt und die wesentlichen Beurteilungskriterien hierfür herausgearbeitet.

Weiterlesen der Rechtsprechung, NZFam 17/2019, S. 787 ff.

Fachanwältin für Familienrecht Dr. Doris Kloster-Harz und Georg Oswald, München