Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da sie den Kindeswillen und das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellt.
Allein die Behauptung eines Elternteils, der andere Elternteil sei ungeeignet für die Ausübung des Umgangs und müsse sich zunächst einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, muss vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung überprüft werden. Selbst wenn sich die Situation auf den ersten Blick so darstellt, als habe der Vater kein Umgangsrecht aufgrund einer psychischen Störung, sind beide Eltern und insbesondere das Kind anzuhören. Wenn das Gericht aufgrund der Anhörung zu dem Ergebnis kommt, es sei sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, muss ein familiengerichtliches Gutachten eingeholt werden.